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In einer aktuellen Entscheidung hat der Bundesgerichtshof zu den Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht Stellung bezogen. In der Entscheidung ging es um eine Vollmacht zur Vertretung in Fragen der medizinischen Behandlung und Versorgung bei der Entscheidung über den Abbruch von lebensverlängernden Maßnahmen.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für eine wirksame Bevollmächtigung dem Vollmachtgeber in Gesundheitsfragen die möglichen weitreichenden Konsequenzen der Vollmacht und damit auch die besondere Gefahrenlage bei der Entscheidung über Leben und Tod eindeutig vor Augen geführt werden müssen.

Der Fall ist einer von Millionen in Deutschland: Einem Kind war privatschriftlich eine Vorsorgevollmacht erteilt worden, an Stelle der Mutter mit den behandelnden Ärzten „alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen“. Nachdem bei der Mutter der Vorsorgefall eingetreten und eine Kommunikation mit ihr nicht mehr möglich war, kam es zwischen den Angehörigen zum Streit darüber, ob die künstliche Ernährung der Mutter eingestellt werden sollte. Der Bundesgerichtshof musste prüfen, ob die erteilte Vollmacht den vom Gesetz aufgestellten inhaltlichen Anforderungen entsprach. Aus dem Gesetz (§ 1904 Abs. 5 BGB) folgt nämlich, dass dem Vollmachtgeber die Tragweite der Bevollmächtigung deutlich vor Augen geführt und die Entscheidungskompetenz des Bevollmächtigten klar umschrieben werden muss.  Da – so der Bundesgerichtshof – die Vollmacht erteilt werden kann, ohne dass zuvor eine rechtliche Beratung des Vollmachtgebers erfolgt, muss ihm durch den Vollmachtstext selbst verdeutlicht werden, dass er dem Bevollmächtigten die Entscheidung über sein Schicksal und über Leben und Tod anvertraut.

Die privatschriftliche Vollmacht machte jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofs das Recht zur Letztentscheidung durch den Bevollmächtigten nicht hinreichend deutlich. Daher hatte das Gericht Zweifel, ob sie in der Situation tatsächlich ausreichte. „Allerdings hatte die Mutter zusätzlich auch eine notarielle Vorsorgevollmacht errichtet“, fasst Dr. Katharina Hermannstaller von der Landesnotarkammer Bayern die Entscheidung weiter zusammen. „Da diese den gesetzlichen Anforderungen genügte, konnte das Kind die Entscheidung über die lebensverlängernde Maßnahme doch für seine Mutter treffen.“

Schließlich stellte der Bundesgerichtshof noch klar, dass auch im Rahmen einer Patientenverfügung eine hinreichend konkrete Behandlungsentscheidung geäußert werden muss. „Man sollte daher in einer Patientenverfügung immer bestimmte ärztliche Maßnahmen nennen und Krankheitsbilder oder Behandlungssituationen klar umschreiben, statt nur allgemeine Anweisungen und Wünsche zu äußern“, übersetzt Dr. Hermannstaller die Entscheidung des Gerichts. Die Entscheidung macht deutlich, wie notwendig es ist, sich beraten zu lassen, statt solche Erklärungen allein und im stillen Kämmerlein zu erstellen. Dr. Hermannstaller: „Beim Notar finden Sie eine solche Beratung!"

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